Satzung

Präambel

Die Gemeinde Umkirch hat ein reges und aktives Vereinsleben, was von zahlreichen Ehrenamtlichen getragen wird. Unser Verein möchte hier ergänzend als „Möglichmacher“ fungieren, da es einige Bereiche gibt, die vom Umkircher Vereinsleben noch nicht abgedeckt sind. Wir möchten Menschen die Möglichkeit geben, sich niederschwellig einzubringen und eigene Ideen zu verwirklichen. Hier unterstützen wir besonders auch das Bürgerengagement in Form von Initiativen und Projektgruppen auch abseits der klassischen Vereinsstrukturen.

Es gibt Bedarf an sogenannten „dritten Orten“. Neben Arbeitsplatz und Wohnung sind die „dritten Orte“ Räume und Plätze, die von allen Menschen ohne Konsumzwang genutzt und besucht werden können.

Mit vielfältigen Angeboten möchten wir Menschen hier in Umkirch zusammenbringen und solidarisches und nachhaltiges Handeln fördern.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Umkirch erleben“. Er soll in das Vereinsregister eingetra­gen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hauptstraße 7, 79224 Umkirch.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in 79224 Umkirch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­nung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • des Umwelt- und des Klimaschutzes,
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • der Gleichberechtigung,

sowie

  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch vielfältige Angebote
verschiedener Akteure, die im Namen des Vereins tätig sind. Die verantwortlichen,
aktiven Vereinsmitglieder wollen beispielsweise mit generationenübergreifenden
Spielenachmittagen, Begegnungscafés und gemeinsamen Mittagsessen Angebote
zur Begegnung der Generationen und Kulturen schaffen, die auch von Nichtmitgliedern genutzt werden können. Mit dem “Internationalen Frauenkreis” und Angeboten wie dem “Umkircher Walk und Talk für Frauen” werden vor allem der Völkerverständigungsgedanke und die Gleichberechtigung gestärkt.

Lesungen, beispielsweise in Form von Bilderbuchkinos oder mit musikalischer Unterstützung, werden ebenfalls vom Verein realisiert und stehen sowohl Kindern und Jugendlichen als auch Erwachsenen offen. Dies gilt auch für die kreativen Angebote. Neben regelmäßigen Angeboten und Veranstaltungen erweitert der Verein auch mit einmaligen Aktionen wie der Organisation des St. Martinsumzugs.

oder Beiträgen zum Sommerferienprogramm für Kinder und für Senioren und Pop-up-Cafés die Palette an Veranstaltungen im Ort. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der politischen Bildung, die beispielsweise durch die Organisation und Durchführung von Workshops für Jugendliche realisiert wird. Außerdem werden Vortragsabende zum Umwelt- und Klimaschutz angeboten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Juristische Personen werden durch eine von ihnen bestimmte Person vertreten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die genaue Aufgaben‑ aufteilung regelt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

Details werden in der Geschäftsordnung abgehandelt.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. In ungeraden Jahren werden ein bis drei Vorstandsmitglieder gewählt. In geraden Jahren werden zwei Vorstandsmitglieder gewählt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vor­stands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf bis zu drei Personen für besondere Aufgaben in den Vorstand zu kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben beratende und unterstützende Funktion und kein Stimmrecht. Sie bekleiden ihr Amt bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des Vorstands.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse in virtuellen Sitzungen unter Nutzung technischer Kommunikationswege (Ton-oder Ton- und Bildübertragung) fassen. Unabhängig von der Art der technischen Umsetzung (technischer Modus) sind sämtliche Beschlüsse auf den virtuellen Sitzungen zulässig und mit Blick auf den genutzten technischen Modus nicht beanstandungsfähig, wenn der Vorstand auf einer vorangegangen Sitzung in Präsenz unter Teilnahme aller Vorstandsmitglieder dies für zukünftige Sitzungen einstimmig beschlossen hat.
  5. Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichtes durchzuführen sind und die den Gehalt der Satzung nicht ändern, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. die Umwandlung des Vereins sowie Fusion und der Wechsel in eine andere Rechtsform.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung per Nachrichtenblatt der Gemeinde Umkirch.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversamm­lung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der einfachen Mehrheit, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel der teilnehmenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Umkirch zwecks Verwendung für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Beschlossen im Rahmen der Gründungsversammlung in Umkirch am 28. April 2024, geändert im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Juni 2024.